Allgemeine Reisebedingungen

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1. Wer kann teilnehmen?
Den beschriebenen Reisen kann sich grundsätzlich jede Frau jeden Alters anschließen. Bei den meisten der Reisen können auch Kinder teilnehmen; wir bitten jedoch um Verständnis, daß Jungen in der Regel nur bis zum Alter von acht Jahren mitfahren können. Ausnahmen sind möglich, deshalb solltest Du auf jeden Fall nochmal bei uns nachfragen.

2. Abschluß des Reisevertrages
Mit Deiner Anmeldung bietest Du der Veranstalterin den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per e-mail vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch die Veranstalterin zustande. Die Annahme erfolgt durch Zusendung bzw. Aushändigung der Anmeldebestätigung durch die Veranstalterin. Der Anmeldebestätigung liegt ein Reisepreis-Sicherungsschein der R&V im Sinne von § 651 BGB bei. Dadurch stellt die Veranstalterin sicher, daß infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs der gezahlte Reisepreis (soweit Reiseleistungen ausgefallen sind) sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden.
Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 150,- DM nicht, so kann der Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

3. Bezahlung
Mit Vertragsabschluß und nach Erhalt des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von zehn Prozent des Reisepreises, höchstens jedoch 500,- DM pro Frau fällig. Die Restzahlung wird nach Aushändigung der Reiseunterlagen durch die Veranstalterin fällig. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird die Restzahlung fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Punkt 10. genannten Gründen abgesagt werden kann.

4. Kinderermäßigung
Falls in der Reiseausschreibung kein extra ausgewiesener Preis für Kinder angegeben ist, berechnen wir für Kinder im Alter von 2-7 Jahren 25% des Reisepreises, von 8-12 Jahren 50% und ab dem 13. Lebensjahr den vollen Reisepreis. Bei Flugreisen ist der Reisepreis abhängig von den Flugtarifen für Kinder. Die Kinderermäßigung für Kinder unter 2 Jahren bitten wir im Bedarfsfalle zu erfragen.

5. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt oder auf den Internetseiten und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für die Reiseveranstalterin bindend. Die Veranstalterin behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Angaben zu erklären, über die Du vor Buchung selbstverständlich informiert wirst. Auf den Reisen, Kursen und sonstigen Aktivitäten bist Du durch die Veranstalterin nicht versichert. Insbesondere die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. Versicherungsunterlagen (z.B. gegen Unfall, Krankheit oder Ausfall der Reisekosten bei Reiserücktritt) kannst Du jederzeit bei uns anfordern.

6. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die von der Veranstalterin nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Die Veranstalterin ist verpflichtet, Dich über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird sie Dir eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises (u.a. aufgrund von Wechselkursschwankungen, erhöhten Beförderungskosten, erhöhten Flughafengebühren oder anderen ausdrücklich nachgewiesenen Kostenbelastungen) oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Dich die Veranstalterin unverzüglich, spätestens jedoch bis 21 Tage vor Reiseantritt, in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung bist Du berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Veranstalterin in der Lage ist, Dir eine solche Reise zu offerieren.
Du hast diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von der Veranstalterin über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.

7. Rücktritt durch die Kundin
Du kannst jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Veranstalterin. Wir bitten Dich den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Trittst Du vom Reisevertrag zurück oder trittst Du die Reise nicht an, so kann die Veranstalterin Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen, die sich wie folgt pauschalieren:
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises
29 bis 22 Tage vor Reisebeginn - 30%
21 bis 15 Tage vor Reisebeginn - 40%
14 bis 7 Tage vor Reisebeginn - 50%
6 bis 0 Tage vor Reisebeginn - 75%
Bei Nichterscheinen - 100%.
Für Reisen, die mit Flug gebucht werden, gelten folgende Rücktrittsbedingungen: bis 30 Tage vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises (d. R.)
29 bis 22 Tage vor Reisebeginn - 40% d. R.
21 bis 15 Tage vor Reisebeginn - 50% d. R.
14 bis 7 Tage vor Reisebeginn - 60% d. R.
6 bis 0 Tage vor Reisebeginn - 90% d. R.
bei Nichterscheinen - 100 % d.R.
Bei Reisen, die von der Veranstalterin lediglich vermittelt werden, gelten vielfach andere Rücktrittsbedingungen, die Du jederzeit vor Reisebuchung anfordern kannst.

8. Umbuchungen, Ersatzpersonen
Wenn Du umbuchen möchtest, so kannst Du das in der Regel bis 30 Tage vor Reisebeginn gegen eine Umbuchungsgebühr von 50,- DM tun. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Punkt 7. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Bis zum Beginn der Reise kannst Du verlangen, daß statt Deiner eine Dritte in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Die Veranstalterin kann dem Eintritt der Dritten widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Dritte in den Vertrag ein, so haften sie und Du der Reiseveranstalterin als Gesamtschuldnerin für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Dritten entstehenden Mehrkosten.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmst Du einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Reiseveranstalterin bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstellen.

10. Rücktritt und Kündigung durch die Reiseveranstalterin
Die Veranstalterin kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn die Teilnehmerin die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Veranstalterin nachhaltig stört oder wenn sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Veranstalterin, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerinnenzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerinnenzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die Reiseveranstalterin verpflichtet, Dich unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Dir die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Du erhältst den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche kannst Du leider nicht geltend machen.

11. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Reiseveranstalterin als auch die Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Veranstalterin für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist die Veranstalterin verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, die Reisende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten der Reisenden zu Last.

12. Haftung der Reiseveranstalterin
Die Veranstalterin haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht einer ordentlichen Kauffrau für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebenen Reiseleistungen, sofern die Veranstalterin nicht gemäß Punkt 5. vor Vertragsschluß eine Änderung der Angaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
Die Veranstalterin haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und der Teilnehmerin hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die Veranstalterin insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Sie haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die die Reisende hinzuweisen ist und die ihr auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

13. Gewährleistung
A) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann die Teilnehmerin Abhilfe verlangen. Die Veranstalterin kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Veranstalterin kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
B) Minderung des Reisepreises
Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 472 BGB. Diese Minderung tritt nicht ein soweit es die Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
C) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Veranstalterin innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann die Teilnehmerin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in ihrem eigenen Interesse und auch aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Teilnehmerin die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Reiseveranstalterin erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Reiseveranstalterin verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse der Teilnehmerin gerechtfertigt wird.
Sie schuldet der Veranstalterin den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises. Die Veranstalterin ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, die Reisende zurückzubefördern. Die Mehrkosten trägt die Veranstalterin.
D) Schadenersatz
Die Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Veranstalterin nicht zu vertreten hat.

14. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von der Veranstalterin für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden der Teilnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit die Veranstalterin für einen der Teilnehmerin entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Kundin wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich die Veranstalterin hierauf berufen.
Die Veranstalterin haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

15. Mitwirkungspflicht
Die Teilnehmerin ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Die Teilnehmerin ist insbesondere verpflichtet, ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. Leistungsträgerin zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es die Teilnehmerin schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

16. Ausschluß von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat die Teilnehmerin innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Veranstalterin geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann die Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

17. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorsrhriften
Die Veranstalterin steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Die Veranstalterin haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn die Teilnehmerin die Reiseveranstalterin mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß die Veranstalterin die Verzögerung zu vertreten hat. Die Teilnehmerin ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu ihren Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der Reiseveranstalterin bedingt sind.

Diese Reisebedingungen füllen die gesetzlichen Bestimmungen aus und ergänzen sie.


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